In seinem Zweitschreiben an den Veranstalter vom 23. April 1992 ersucht er ausserdem sinngemäss um Informationen, mit welchen Mitteln er gegen die beanstandeten Sendungen vorgehen könne («Ich bitte Sie höflich, den Personenschutz darzustellen und meine Möglichkeiten aufzuzeigen»). Im Antwortschreiben der SRG auf diese Eingabe wird der Beschwerdeführer lediglich auf den Rechtsweg der Gegendarstellung verwiesen; ein Hinweis auf die Möglichkeit der förmlichen Beanstandung bei der Ombudsstelle oder was vorliegend angezeigt gewesen wäre eine direkte Weiterleitung der Eingabe an diese ist unterblieben.