Die Reaktion des Beschwerdeführers an die Adresse des Veranstalters erfolgte unverzüglich: Das Schreiben an DRS 3 vom 16. April 1992 macht unmissverständlich klar, dass er die Ausstrahlung des Beitrages beanstandet und seitens des Veranstalters eine angemessene Reaktion erwartet. Beanstandet wird namentlich, dass er sich zu den ihm gegenüber formulierten Vorwürfen nicht habe äussern können. In seinem Zweitschreiben an den Veranstalter vom 23. April 1992 ersucht er ausserdem sinngemäss um Informationen, mit welchen Mitteln er gegen die beanstandeten Sendungen vorgehen könne («Ich bitte Sie höflich, den Personenschutz darzustellen und meine Möglichkeiten aufzuzeigen»).