Die daraufhin mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Mai 1992 erstmals mit der Sache befasste UBI verwies die Angelegenheit unter Hinweis auf das auf den 1. April 1992 inkraftgetretene Radio- und Fernsehgesetz an die zuständige Ombudsstelle. In den ausgestrahlten Beiträgen ging es um die Person des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Kantonalpräsident der Schweizer Demokraten und dessen Verhalten im Zusammenhang mit der Benützung des Publifax. Die Reaktion des Beschwerdeführers an die Adresse des Veranstalters erfolgte unverzüglich: