In der Folge entwickelte sich eine Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Veranstalter, in dem es um Fragen der Zustellung der Tonaufzeichnungen ging, aber auch um die Mitteilung an den Beschwerdeführer, zu einer Berichtigung oder Ergänzung der beanstandeten Beiträge bestehe kein Anlass (Schreiben des Regionalstudios vom 24. April 1992). Die daraufhin mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Mai 1992 erstmals mit der Sache befasste UBI verwies die Angelegenheit unter Hinweis auf das auf den 1. April 1992 inkraftgetretene Radio- und Fernsehgesetz an die zuständige Ombudsstelle.