3.3. Fest steht, dass der Beschwerdeführer seine erste Eingabe vom 16. April 1992 gegen die beanstandeten Beiträge vom Vortag beim Veranstalter (Radio DRS 3) eingereicht hat. In der Folge entwickelte sich eine Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Veranstalter, in dem es um Fragen der Zustellung der Tonaufzeichnungen ging, aber auch um die Mitteilung an den Beschwerdeführer, zu einer Berichtigung oder Ergänzung der beanstandeten Beiträge bestehe kein Anlass (Schreiben des Regionalstudios vom 24. April 1992).