Ergibt sich aus der Eingabe oder deren Umständen, dass deren Verfasser eine Sendung beanstanden und nicht klarerweise sich lediglich mit dem Veranstalter oder Programmitarbeitern auseinandersetzen will, hat er diesen in geeigneter Form über die Möglichkeit des Programmaufsichtsverfahrens zu informieren. Daran vermag auch der Hinweis der SRG in ihrer Stellungnahme nichts zu ändern, durch das RTVG sei jedenfalls den Veranstaltern die Pflege eines eigenen Kundendienstes nicht verboten und bei den Ombudsstellen monopolisiert worden.