Ein Rezipient, der eine Sendung beanstanden will, darf nicht durch die mangelhafte Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen Informations- und Aufklärungspflicht seitens des Veranstalters benachteiligt werden. Ergibt sich aus der Eingabe oder deren Umständen, dass deren Verfasser eine Sendung beanstanden und nicht klarerweise sich lediglich mit dem Veranstalter oder Programmitarbeitern auseinandersetzen will, hat er diesen in geeigneter Form über die Möglichkeit des Programmaufsichtsverfahrens zu informieren.