60 f. RTVG hinzuweisen. Dies ist letztlich die Konsequenz des RTVG, das im Unterschied zum alten Recht den Veranstalter in einem erhöhten Mass auch verfahrensrechtlich in die Programmaufsicht einbindet. Ein Rezipient, der eine Sendung beanstanden will, darf nicht durch die mangelhafte Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen Informations- und Aufklärungspflicht seitens des Veranstalters benachteiligt werden.