Damit sind ihm nebst der programmrechtlichen Verantwortung für seine Sendungen auch Pflichten im Rahmen des Programmaufsichtsverfahrens übertragen worden. Dazu gehört ausser der Einrichtung entsprechender Ombudsstellen und einer hinreichenden Instruktion der Mitarbeiter, direkt bei den Programmschaffenden eingelangte Eingaben speditiv zu beantworten, auch die Pflicht, diese allenfalls direkt an die Ombudsstelle weiterzuleiten oder den Beanstander rechtzeitig auf die Möglichkeit einer förmlichen Beanstandung nach Massgabe von Art. 60 f. RTVG hinzuweisen.