Die Prüfung der Frage, ob die 20tägige Frist zur Beanstandung einer oder mehrerer Sendungen bei der Ombudsstelle gewahrt wurde, obliegt der UBI. 3.2. Art. 57 RTVG verpflichtet den Veranstalter, für die Behandlung von Beanstandungen des Programmes eine Ombudsstelle einzurichten. Damit sind ihm nebst der programmrechtlichen Verantwortung für seine Sendungen auch Pflichten im Rahmen des Programmaufsichtsverfahrens übertragen worden.