Ausser der für die Einreichung einer Beanstandung vorgeschriebenen Schriftlichkeit und der zu beachtenden Frist von 20 Tagen, kennt das Verfahren vor der Ombudsstelle keine weiteren Beschwerdevoraussetzungen. Abschluss dieses Verfahrens bildet ein in der Regel schriftlicher Bericht der Ombudsstelle, dessen Eröffnung den Fristenlauf gemäss Art. 62 RTVG begründet und der ausserdem Voraussetzung für das Verfahren vor der UBI ist. Die Prüfung der Frage, ob die 20tägige Frist zur Beanstandung einer oder mehrerer Sendungen bei der Ombudsstelle gewahrt wurde, obliegt der UBI.