4 Im nachfolgenden ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde zufolge Fristablaufs nicht mehr eingetreten werden kann. 3.1. Im Unterschied zur Programmaufsicht nach altem Recht (Bundesbeschluss über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Oktober 1983, AS 1984 153) kennt das RTVG ein dem Verfahren vor der UBI vorausgehendes Vorverfahren vor den Ombudsstellen. Ausser der für die Einreichung einer Beanstandung vorgeschriebenen Schriftlichkeit und der zu beachtenden Frist von 20 Tagen, kennt das Verfahren vor der Ombudsstelle keine weiteren Beschwerdevoraussetzungen.