dieser wurde auf Aufforderung hin der UBI nachgereicht. Die Beschwerde enthält eine kurze Begründung, die Aufschluss gibt, worin der Beschwerdeführer durch die Ausstrahlung der Beiträge Programmbestimmungen als verletzt erachtet. 3. Die SRG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, zumal die 20tägige Frist zur Beanstandung der Sendungen bei der Ombudsstelle (Art. 60 Abs. 1 RTVG) nicht gewahrt worden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Ombudsstelle auf die Eingabe des Beschwerdeführers eingetreten sei.