Die Eingabe des Beschwerdeführers wird von 21 weiteren Personen unterstützt, die den vorerwähnten Anforderungen fraglos genügen. Der Beschwerdeführer wurde in den beanstandeten Sendungen nicht nur beiläufig erwähnt, sondern er war eigentlicher Gegenstand der Beiträge. Die Beschwerdelegitimation ist mithin zweifellos auch im Sinne einer engen Beziehung zum Gegenstand der Sendung (Bst. b) erfüllt. 2. Die Beschwerde erfüllt ebenfalls die gesetzlichen Anforderungen von Art. 62 RTVG: Eingereicht wurde die Eingabe innert der 30tägigen Frist seit Eröffnung des Berichtes der Ombudsstelle; dieser wurde auf Aufforderung hin der UBI nachgereicht.