1. Art. 63 Abs. 1 RTVG umschreibt die Beschwerdevoraussetzungen. Demnach ist beschwerdebefugt, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder von mindestens weiteren 20 beschwerdebefugten Personen unterstützt wird (Bst. a) oder eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Bst. b). Die Eingabe des Beschwerdeführers wird von 21 weiteren Personen unterstützt, die den vorerwähnten Anforderungen fraglos genügen.