62 in Verbindung mit Art. 60 RTVG den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die gesetzlich zwingende Frist zur Beanstandung einer Sendung bei der Ombudsstelle nicht eingehalten worden sei; diese 20tägige Frist seit Ausstrahlung der Sendungen sei nämlich am 6. Mai abgelaufen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Ombudsstelle trotz Fristablaufs mit der Sache befasst habe. Die Beachtung der Eintretensvoraussetzungen seien nämlich erstmals von der UBI zu überprüfen. Soweit angezeigt, wird auf die weiteren formellen Ausführungen der SRG in der Begründung näher eingegangen. ... II