3 Von der UBI auf das Fehlen des Schlussberichtes der Ombudsstelle (Art. 62 Abs. 1 RTVG) aufmerksam gemacht, reichte der Beschwerdeführer dieses Schriftstück mit Post vom 21. Juli 1992 nach. Im Schlussbericht der Ombudsstelle wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass innert 30 Tagen nach Eintreffen des Berichtes gegen die beanstandeten Beiträge bei der UBI Beschwerde erhoben werden könne. F. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wurde in der Folge eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die SRG stellt unter Hinweis auf Art. 62 in Verbindung mit Art.