Durch die Beiträge sei nebst ihm und seiner Familie auch die Partei der Schweizer Demokraten diskreditiert worden. D. Mit Schreiben vom 19. Mai 1992 der UBI wurde der Beschwerdeführer informiert, das Verfahren bezüglich seiner Beschwerde richte sich bereits nach den Bestimmungen des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40), zumal die beanstandeten Beiträge nach dessen Inkrafttreten auf den 1. April 1992 ausgestrahlt worden seien. Das neue Recht sehe indessen vor dem förmlichen Verfahren vor der UBI zwingend ein Vermittlungsverfahren bei einer Ombudsstelle vor. Entsprechend wurde die Eingabe gleichentags durch die UBI an die zuständige Ombudsstelle weitergeleitet.