Mit Post vom 28. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer von Radio DRS 3 der beanstandete Beitrag in der Sendung «Transit» zugestellt. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 1992 bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) beanstandete der Beschwerdeführer die erwähnten Beiträge. Nebst Stil und Präsentation der Beiträge bemängelt der Beschwerdeführer im wesentlichen, die Beiträge seien ohne Rücksprache mit dem Betroffenen und ohne Absicherung der Fakten erfolgt; diese seien ohnehin nicht korrekt wiedergegeben worden: So sei der Absender nicht umprogrammiert, sondern lediglich aktualisiert worden;