Im weiteren verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss Informationen über seine Beschwerdemöglichkeiten. Mit Schreiben vom 24. April 1992 des Regionalstudios wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es bestehe kein Anlass, den beanstandeten Beitrag zu berichtigen oder durch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu ergänzen; sofern er nicht einverstanden sei, stehe ihm der Rechtsweg (Gegendarstellungsrecht) offen. Mit Post vom 28. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer von Radio DRS 3 der beanstandete Beitrag in der Sendung «Transit» zugestellt.