Zu diesem Zweck habe er den Standardabsender (Poststelle und deren Fax-Nummer) umprogrammiert, so dass schliesslich als Absender die Geschäftsleitung der Schweizer Demokraten firmiert habe. S. habe es dann allerdings unterlassen, wieder den vormaligen Absender einzuprogrammieren, so dass in der Folge verschiedene Empfänger von Fax-Meldungen mit dem erwähnten Absender bedient worden seien. Nach Reklamationen von Kunden sei die Angelegenheit korrigiert worden. Zum Vorfall habe S. erklärt, es handle sich um ein Missgeschick in einer belanglosen Angelegenheit. Der Posthalter ist allerdings nicht dieser Auffassung: dieses Vorgehen sei nämlich nicht zulässig.