{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-58-46--_1992-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002174.pdf?ID=150002174", "Checksum": "e64ddbbab910b06995f47146f935a8b1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.12.1992 JAAC 58.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.12.1992 JAAC 58.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.12.1992 JAAC 58.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:33", "Checksum": "3f9593b5707de00c4f39d63a621eaddb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.12.1992 JAAC 58.46 \r\n\n 6\nzuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in\ndie Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichtes vom 17. Oktober 1980, ZBl 1982, S. 219 ff.; VPB 49.32,\nVPB 50.18, VPB 51.53, VPB 54.15). Das Gebot richtet sich insbesondere an\nSendungen, die den Anspruch auf Informationsvermittlung erheben.\nIn der Beurteilung von Informationssendungen ist neben der Würdigung\njeder einzelnen Information für sich allein auch der allgemeine Eindruck\nzu beurteilen, der sich aus einer Sendung als Ganzes ergibt (BGE 114 Ib\n204 ff.; Entscheid der UBI vom 8. November 1991 betreffend drei Sendungen\nvom Dezember 1989 in Sachen Wagner/Egloff, VPB 57.48). In diesem\nZusammenhang ist weiter festzuhalten, dass nicht jede unsachgemässe\nInformation eine Konzessionsverletzung darstellt, sofern diese sich nicht\nauf die zentrale Aussage, mithin auf den oder die Hauptpunkte der Sendung\nbezieht, die für die Meinungsbildung des Publikums entscheidend sind\n(vgl. VPB 49.66, VPB 52.11). Massgeblich ist diesbezüglich auch, wie eine\nallenfalls missverständliche Formulierung oder gar falsche Information\nunter Berücksichtigung des ganzen Beitrages vernünftigerweise verstanden\nbeziehungsweise interpretiert werden konnte.\n4.2. Gemäss ständiger Praxis der UBI gilt die Verpflichtung zur Darstellung\nder Vielfalt der Ansichten in der Regel nicht für jede Einzelsendung oder\nfür jeden einzelnen Sendebeitrag, sondern sie ist bei einer Mehrzahl\nvergleichbarer Sendungen über einen dem Thema angepassten Zeitraum\nhinweg zu verwirklichen (vgl. VPB 53.51, S. 358). Vorliegendenfalls geht es\nindessen weniger um das Pluralitätsgebot als um die Frage, inwieweit die\nBerücksichtigung der Meinung des Beschwerdeführers zu dem Gegenstand\nder Sendung bildenden Ereignis Umgang des Präsidenten der Schweizer\nDemokraten des Kantons Thurgau mit dem Publifax der Post in Frauenfeld\nprogrammrechtlich geboten war.\n5. Bei der Beurteilung und Würdigung einer Sendung unter den vorstehenden\nkonzessionsrechtlichen Programmbestimmungen ist indessen stets auch\ndie dem Veranstalter durch die Verfassung (Art. 55bis Abs. 3 BV, SR 101)\neingeräumte Programmautonomie zu beachten, die dem Radio- und\nFernsehveranstalter grundsätzlich in der Wahl seiner Themen, in der\nBestimmung des Umfanges und der redaktionellen und gestalterischen\nGewichtung und Gestaltung einen bestimmten Spielraum gewährt (vgl.\nVPB 54.48 und VPB 54.49). Dabei hat er indessen die journalistischen\nSorgfaltspflichten zu beachten.\n6. In der Art und Präsentation der beiden Beiträge zum selben Thema\nwurde versucht, in locker-ironischer Weise über die Schwierigkeiten\ndes Beschwerdeführers im Umgang mit dem Publifax und die Folgen zu\ninformieren. Es war letztlich der Versuch, auch die menschlich-fehlerhafte\nSeite eines prominenten Politikers am Beispiel der Bedienung moderner\ntechnischer Kommunikationsmittel durch Überzeichnung und Übertreibung\ndarzustellen. Ob überhaupt und inwieweit die Beiträge diesem Anspruch\nformal-gestalterisch und in der Aussage genügt haben, entzieht sich\neiner programmrechtlichen Beurteilung und ist letztlich eine Frage des\nGeschmackes und fraglos auch der subjektiven Rezeption der Beiträge.\n\n7\nVorliegend wird der dem Beitrag zugrunde liegende und für diesen\nAnlass bildende zentrale Sachverhalt - Umprogrammierung (Version\nSRG) beziehungsweise Aktualisierung (Version Beschwerdeführer) des\nAbsenders auf dem Publifax-Gerät - nicht bestritten. Dass letztlich die\nals Absender in das Gerät eingegebene Bezeichnung - ob ausgeschrieben\noder nicht ist belanglos - Rückschlüsse auf die Partei, dessen Vorsitzender\nder Beschwerdeführer im Kanton Thurgau ist, zuliess, wird auch vom\nBeschwerdeführer nicht bestritten. Erst als auch Publifaxmitteilungen\nnachmaliger Benutzer in der Folge ebenfalls die vom Beschwerdeführer\naktualisierte Absenderaufschrift trugen, wurde die Sache entdeckt und wieder\nkorrigiert. Mit welchen Massnahmen die zuständige Poststelle auf diesen\nVorfall reagiert hat, wird im Beitrag nur nebenbei erwähnt und ist im Blick\nauf die programmrechtliche Beurteilung des Beitrages nicht von Belang,\nzumal nicht behauptet wurde, der Beschwerdeführer habe sich irgendwie\nrechtswidrig verhalten beziehungsweise gegen Gesetze verstossen.\nUnter Berücksichtigung des gesamten Beitrages und namentlich auch\ndessen satirisch-ironischer Präsentation konnte der Rezipient die Botschaft\nvernünftigerweise nicht dahingehend verstehen, es handle sich um einen\ngravierenden Vorfall oder ein rechtlich oder politisch verwerfliches Verhalten\neines Politikers. Deshalb bestand weder Anlass noch programmrechtlich die\nPflicht, die Meinung oder eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im\nBeitrag zu berücksichtigen.\nAus den dargelegten Gründen kommt die UBI zum Schluss, dass die\nbeanstandeten Beiträge keine Programmbestimmungen verletzt haben.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 58.46 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 4. Dezember 1992\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1994\nAnnée\nAnno\n\nBand 58\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 174\n\n"}