{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-58-46--_1992-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002174.pdf?ID=150002174", "Checksum": "e64ddbbab910b06995f47146f935a8b1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.12.1992 JAAC 58.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.12.1992 JAAC 58.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.12.1992 JAAC 58.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:33", "Checksum": "3f9593b5707de00c4f39d63a621eaddb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.12.1992 JAAC 58.46 \r\n\n 5\nder UBI eingelangte Beschwerde auch dann einzutreten sein, wenn eine\nförmliche Beanstandung bei der Ombudsstelle erst nach Ablauf der 20tägigen\nBeanstandungsfrist erfolgt ist.\n3.3. Fest steht, dass der Beschwerdeführer seine erste Eingabe vom 16. April\n1992 gegen die beanstandeten Beiträge vom Vortag beim Veranstalter (Radio\nDRS 3) eingereicht hat. In der Folge entwickelte sich eine Korrespondenz\nzwischen dem Beschwerdeführer und dem Veranstalter, in dem es um Fragen\nder Zustellung der Tonaufzeichnungen ging, aber auch um die Mitteilung\nan den Beschwerdeführer, zu einer Berichtigung oder Ergänzung der\nbeanstandeten Beiträge bestehe kein Anlass (Schreiben des Regionalstudios\nvom 24. April 1992). Die daraufhin mit Schreiben des Beschwerdeführers vom\n15. Mai 1992 erstmals mit der Sache befasste UBI verwies die Angelegenheit\nunter Hinweis auf das auf den 1. April 1992 inkraftgetretene Radio- und\nFernsehgesetz an die zuständige Ombudsstelle.\nIn den ausgestrahlten Beiträgen ging es um die Person des Beschwerdeführers\nin seiner Funktion als Kantonalpräsident der Schweizer Demokraten und\ndessen Verhalten im Zusammenhang mit der Benützung des Publifax.\nDie Reaktion des Beschwerdeführers an die Adresse des Veranstalters\nerfolgte unverzüglich: Das Schreiben an DRS 3 vom 16. April 1992 macht\nunmissverständlich klar, dass er die Ausstrahlung des Beitrages beanstandet\nund seitens des Veranstalters eine angemessene Reaktion erwartet.\nBeanstandet wird namentlich, dass er sich zu den ihm gegenüber formulierten\nVorwürfen nicht habe äussern können. In seinem Zweitschreiben an den\nVeranstalter vom 23. April 1992 ersucht er ausserdem sinngemäss um\nInformationen, mit welchen Mitteln er gegen die beanstandeten Sendungen\nvorgehen könne («Ich bitte Sie höflich, den Personenschutz darzustellen\nund meine Möglichkeiten aufzuzeigen»). Im Antwortschreiben der SRG auf\ndiese Eingabe wird der Beschwerdeführer lediglich auf den Rechtsweg der\nGegendarstellung verwiesen; ein Hinweis auf die Möglichkeit der förmlichen\nBeanstandung bei der Ombudsstelle oder was vorliegend angezeigt gewesen\nwäre eine direkte Weiterleitung der Eingabe an diese ist unterblieben.\nIn Berücksichtigung des Inhalts der Eingabe und unter Würdigung der\ngesamten Umstände des vorliegenden Falles kommt die UBI zum Schluss,\ndass die 20tägige Beanstandungsfrist mit der Einreichung der Eingabe vom\n16. April 1992 als gewahrt erachtet werden muss; auf die Beschwerde ist\nmithin einzutreten.\n4. Eine Sendung hat namentlich Art. 4 Abs. 1 RTVG zu genügen; diese\nBestimmung verlangt unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht\ndarzustellen und Ansichten in ihrer Vielfalt angemessen zum Ausdruck\nzu bringen. Diese Programmbestimmung unterscheidet sich redaktionell\nnur unwesentlich von Art. 4 Abs. 2 der Konzession SRG vom 5. Oktober\n1987 (BBl 1987 III 813 ff.), die unter dem alten Recht für die UBI für die\nprogrammrechtliche Beurteilung einer Sendung u.a. massgeblich war.\nBezüglich der Verpflichtung zu Sachgerechtigkeit und der Beachtung des\nPluralitätsgebotes hat sich mithin mit dem Inkrafttreten des RTVG nichts\ngeändert.\n4.1. Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von\nEreignissen in ihrer Praxis abgeleitet, der Hörer oder Zuschauer müsse sich\ndurch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst\n\n"}