{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-58-46--_1992-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002174.pdf?ID=150002174", "Checksum": "e64ddbbab910b06995f47146f935a8b1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.12.1992 JAAC 58.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.12.1992 JAAC 58.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.12.1992 JAAC 58.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:33", "Checksum": "3f9593b5707de00c4f39d63a621eaddb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.12.1992 JAAC 58.46 \r\n\n1. Art. 63 Abs. 1 RTVG umschreibt die Beschwerdevoraussetzungen. Demnach\nist beschwerdebefugt, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle\nbeteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder\nals Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt\nund entweder von mindestens weiteren 20 beschwerdebefugten Personen\nunterstützt wird (Bst. a) oder eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder\nmehrerer Sendungen nachweist (Bst. b).\nDie Eingabe des Beschwerdeführers wird von 21 weiteren Personen\nunterstützt, die den vorerwähnten Anforderungen fraglos genügen. Der\nBeschwerdeführer wurde in den beanstandeten Sendungen nicht nur\nbeiläufig erwähnt, sondern er war eigentlicher Gegenstand der Beiträge. Die\nBeschwerdelegitimation ist mithin zweifellos auch im Sinne einer engen\nBeziehung zum Gegenstand der Sendung (Bst. b) erfüllt.\n2. Die Beschwerde erfüllt ebenfalls die gesetzlichen Anforderungen von\nArt. 62 RTVG: Eingereicht wurde die Eingabe innert der 30tägigen Frist seit\nEröffnung des Berichtes der Ombudsstelle; dieser wurde auf Aufforderung\nhin der UBI nachgereicht. Die Beschwerde enthält eine kurze Begründung,\ndie Aufschluss gibt, worin der Beschwerdeführer durch die Ausstrahlung der\nBeiträge Programmbestimmungen als verletzt erachtet.\n3. Die SRG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, zumal\ndie 20tägige Frist zur Beanstandung der Sendungen bei der Ombudsstelle\n(Art. 60 Abs. 1 RTVG) nicht gewahrt worden sei. Daran ändere auch der\nUmstand nichts, dass die Ombudsstelle auf die Eingabe des Beschwerdeführers\neingetreten sei.\n\n4\nIm nachfolgenden ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde zufolge Fristablaufs\nnicht mehr eingetreten werden kann.\n3.1. Im Unterschied zur Programmaufsicht nach altem Recht\n(Bundesbeschluss über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio\nund Fernsehen vom 7. Oktober 1983, AS 1984 153) kennt das RTVG ein dem\nVerfahren vor der UBI vorausgehendes Vorverfahren vor den Ombudsstellen.\nAusser der für die Einreichung einer Beanstandung vorgeschriebenen\nSchriftlichkeit und der zu beachtenden Frist von 20 Tagen, kennt das\nVerfahren vor der Ombudsstelle keine weiteren Beschwerdevoraussetzungen.\nAbschluss dieses Verfahrens bildet ein in der Regel schriftlicher Bericht\nder Ombudsstelle, dessen Eröffnung den Fristenlauf gemäss Art. 62 RTVG\nbegründet und der ausserdem Voraussetzung für das Verfahren vor der UBI\nist. Die Prüfung der Frage, ob die 20tägige Frist zur Beanstandung einer oder\nmehrerer Sendungen bei der Ombudsstelle gewahrt wurde, obliegt der UBI.\n3.2. Art. 57 RTVG verpflichtet den Veranstalter, für die Behandlung von\nBeanstandungen des Programmes eine Ombudsstelle einzurichten. Damit\nsind ihm nebst der programmrechtlichen Verantwortung für seine Sendungen\nauch Pflichten im Rahmen des Programmaufsichtsverfahrens übertragen\nworden. Dazu gehört ausser der Einrichtung entsprechender Ombudsstellen\nund einer hinreichenden Instruktion der Mitarbeiter, direkt bei den\nProgrammschaffenden eingelangte Eingaben speditiv zu beantworten,\nauch die Pflicht, diese allenfalls direkt an die Ombudsstelle weiterzuleiten\noder den Beanstander rechtzeitig auf die Möglichkeit einer förmlichen\nBeanstandung nach Massgabe von Art. 60 f. RTVG hinzuweisen. Dies ist\nletztlich die Konsequenz des RTVG, das im Unterschied zum alten Recht\nden Veranstalter in einem erhöhten Mass auch verfahrensrechtlich in die\nProgrammaufsicht einbindet.\nEin Rezipient, der eine Sendung beanstanden will, darf nicht durch die\nmangelhafte Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen Informations- und\nAufklärungspflicht seitens des Veranstalters benachteiligt werden. Ergibt sich\naus der Eingabe oder deren Umständen, dass deren Verfasser eine Sendung\nbeanstanden und nicht klarerweise sich lediglich mit dem Veranstalter oder\nProgrammitarbeitern auseinandersetzen will, hat er diesen in geeigneter Form\nüber die Möglichkeit des Programmaufsichtsverfahrens zu informieren. Daran\nvermag auch der Hinweis der SRG in ihrer Stellungnahme nichts zu ändern,\ndurch das RTVG sei jedenfalls den Veranstaltern die Pflege eines eigenen\nKundendienstes nicht verboten und bei den Ombudsstellen monopolisiert\nworden. Es obliegt, wie vorstehend dargetan, dem Veranstalter, mit der\ngebotenen Sorgfalt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob in einer Eingabe nicht\nhinreichend deutlich der Wille zur Beanstandung zu entnehmen ist.\nDie UBI wird in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit der Frage der\nFristwahrung prüfen, ob unter Würdigung aller Umstände eine innert 20\nTagen beim Veranstalter eingelangte Eingabe nicht als Beanstandung im Sinne\nvon Art. 60 f. entgegenzunehmen und an die Ombudsstelle weiterzuleiten\ngewesen wäre. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird auf eine nachmals bei\n\n"}