{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-58-46--_1992-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002174.pdf?ID=150002174", "Checksum": "e64ddbbab910b06995f47146f935a8b1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.12.1992 JAAC 58.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.12.1992 JAAC 58.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.12.1992 JAAC 58.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:33", "Checksum": "3f9593b5707de00c4f39d63a621eaddb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.12.1992 JAAC 58.46 \r\n\n 2\nMit Schreiben vom 22. April 1992 des Regionalstudios Ostschweiz von Radio\nDRS (hiernach: Regionalstudio) wurde dem Beschwerdeführer die Tonkassette\ndes Beitrages im Abend-Regionaljournal vom 15. April 1992 zugestellt und\ndieser für allfällige weitere Kontakte auf den Korrespondenzweg an den\nUnterzeichner des Schreibens verwiesen.\nMit Brief vom 23. April 1992 an das Regionalstudio ersuchte der\nBeschwerdeführer um Zustellung der Tonaufzeichnung des in der Sendung\n«Transit» ausgestrahlten Beitrages. Er erwarte weiter die Beantwortung der in\nseiner Eingabe vom 16. April aufgeworfenen Fragen und weise erneut darauf\nhin, dass er als Folge der «wissentlichen Falschmeldungen» gesellschaftliche\nNachteile erlitten habe. Im weiteren verlangt der Beschwerdeführer\nsinngemäss Informationen über seine Beschwerdemöglichkeiten.\nMit Schreiben vom 24. April 1992 des Regionalstudios wurde dem\nBeschwerdeführer mitgeteilt, es bestehe kein Anlass, den beanstandeten\nBeitrag zu berichtigen oder durch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers\nzu ergänzen; sofern er nicht einverstanden sei, stehe ihm der Rechtsweg\n(Gegendarstellungsrecht) offen.\nMit Post vom 28. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer von Radio DRS 3\nder beanstandete Beitrag in der Sendung «Transit» zugestellt.\nC. Mit Eingabe vom 15. Mai 1992 bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz\nfür Radio und Fernsehen (UBI) beanstandete der Beschwerdeführer die\nerwähnten Beiträge. Nebst Stil und Präsentation der Beiträge bemängelt\nder Beschwerdeführer im wesentlichen, die Beiträge seien ohne Rücksprache\nmit dem Betroffenen und ohne Absicherung der Fakten erfolgt; diese seien\nohnehin nicht korrekt wiedergegeben worden: So sei der Absender nicht\numprogrammiert, sondern lediglich aktualisiert worden; da weder gesetzliche\nnoch reglementarische Bestimmungen verletzt worden seien, habe auch keine\nVerwarnung oder kein Verweis erfolgen können; der aktualisierte Absender\nhabe lediglich in der Bezeichnung «SD-Geschäftsleitung» bestanden und nicht\nwie im Beitrag behauptet «Geschäftsleitung der Schweizer Demokraten»; ein\nentsprechender Absender könne zufolge Überlänge gar nicht eingegeben\nwerden. Durch die Beiträge sei nebst ihm und seiner Familie auch die Partei\nder Schweizer Demokraten diskreditiert worden.\nD. Mit Schreiben vom 19. Mai 1992 der UBI wurde der Beschwerdeführer\ninformiert, das Verfahren bezüglich seiner Beschwerde richte sich bereits\nnach den Bestimmungen des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und\nFernsehen (RTVG, SR 784.40), zumal die beanstandeten Beiträge nach dessen\nInkrafttreten auf den 1. April 1992 ausgestrahlt worden seien. Das neue\nRecht sehe indessen vor dem förmlichen Verfahren vor der UBI zwingend\nein Vermittlungsverfahren bei einer Ombudsstelle vor.\nEntsprechend wurde die Eingabe gleichentags durch die UBI an die zuständige\nOmbudsstelle weitergeleitet.\nE. Am 10. Juli 1992 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die UBI, legte\nseinem Schreiben die auf den 10. Juli neu datierte Eingabe vom 15. Mai 1992\n(vgl. Bst. D) sowie einen Bogen mit den Unterschriften von 21 Personen, die\nseine Beschwerde unterstützten, bei.\n\n3\nVon der UBI auf das Fehlen des Schlussberichtes der Ombudsstelle (Art. 62\nAbs. 1 RTVG) aufmerksam gemacht, reichte der Beschwerdeführer dieses\nSchriftstück mit Post vom 21. Juli 1992 nach. Im Schlussbericht der\nOmbudsstelle wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass innert 30\nTagen nach Eintreffen des Berichtes gegen die beanstandeten Beiträge bei der\nUBI Beschwerde erhoben werden könne.\nF. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wurde in der\nFolge eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.\nDie SRG stellt unter Hinweis auf Art. 62 in Verbindung mit Art. 60 RTVG den\nAntrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die gesetzlich zwingende\nFrist zur Beanstandung einer Sendung bei der Ombudsstelle nicht eingehalten\nworden sei; diese 20tägige Frist seit Ausstrahlung der Sendungen sei nämlich\nam 6. Mai abgelaufen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die\nOmbudsstelle trotz Fristablaufs mit der Sache befasst habe. Die Beachtung der\nEintretensvoraussetzungen seien nämlich erstmals von der UBI zu überprüfen.\nSoweit angezeigt, wird auf die weiteren formellen Ausführungen der SRG in\nder Begründung näher eingegangen.\n...\n\nII\n\n"}