2 Anstellung der Zuschauerin beim Fernsehen DRS war in diesem Sinn kein für die Information des Zuschauers wichtiges Element; ob eine Person, die die Redaktion «Kassensturz» wegen eines Konsumentenanliegens informiert, bei der SRG oder bei einem anderen Unternehmen arbeitet, ist für die Darstellung des den Konsumenten interessierenden Sachverhaltes unerheblich. Im Beitrag war die Bezeichnung «unsere Zuschauerin» dementsprechend durchaus vertretbar. Der Verzicht auf den Hinweis, dass es sich bei dieser Zuschauerin um eine - übrigens im Zeitpunkt der Sendung nicht mehr in den Diensten der SRG stehende - Mitarbeiterin des Veranstalters handelte, stellt