Zur Redaktion «Kassensturz» hatte sie keine dienstlichen Beziehungen. Der Umstand, dass eine Mitarbeiterin des Fernsehens DRS der Redaktion «Kassensturz» eine Mitteilung zukommen liess, verpflichtete die SRG nicht, die berufliche Stellung der Zuschauerin und Informantin in der Rubrik «Zuschauerpost» offenzulegen. Diesbezüglich ist unter anderem auf Ziff. 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» des Verbandes der Schweizer Journalisten (VSJ) vom 17. Juni 1972 hinzuweisen: «Er [der Journalist] veröffentlicht nur Informationen und Dokumente, deren Quellen bekannt sind.