Ganze isch nid erloubt aber gang und gäb.» Eine gegen diese Sendung bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) erhobene Beschwerde beanstandet, der Beitrag in der Rubrik «Zuschauerpost» habe versucht, die Zuschauer zu täuschen, da es sich bei der angeblichen «Zuschauerin» nicht um eine Drittperson, sondern um eine Mitarbeiterin des Schweizer Fernsehens gehandelt habe … Die UBI wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen 4. Beim inkriminierten «Kassensturz»-Beitrag handelte es sich um eine Informationssendung über einen Autokauf, der mit einem Bankkredit finanziert wurde. 4.1. … 4.2. Unsachgerecht sei die Bezeichnung für Frau P. «unsere Zuschauerin» gewesen.