Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987. Journalistische Sorgfaltspflicht im Rahmen von Sendungen im Interesse der Konsumenten. Dass eine Zuschauerin, welche die Redaktion der Sendung über ein Konsumentenanliegen informiert, in einem von dieser Redaktion unabhängigen Dienst der SRG arbeitet, ist für die Darstellung des den Konsumenten interessierenden Sachverhalts unerheblich; der Verzicht auf einen entsprechenden Hinweis in der Sendung stellt keine konzessionsrechtlich relevante Unterlassung dar.