Ausserdem ist zu beachten, dass auch andere Kandidaten aus dem Zürcher Wahlkampf - darunter direkte Gegenwie auch Mitkandidaten von Vetterli -, im Bild gezeigt wurden, wenn auch die Einblendung ihrer Köpfe wesentlich kürzer und unaufdringlicher war. Aus diesen Gründen kommt die UBI zum Schluss, dass unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Sendung kein wesentlicher, konzessionsrechtlich relevanter Publizitätsvorteil für den Wahlkandidaten Vetterli entstand und damit die Sendung «10 vor 10» die Konzession nicht verletzt hat.