kantonaler und kommunaler Ebene» vom 10. April 1987 missachtet hat. Die journalistische Sorgfalt hätte bezüglich der formalen Gestaltung nach einer grösseren Sensibilität verlangt, die namentlich im Blick auf eine einigermassen chancengleiche Behandlung der Kandidaten auch angezeigt gewesen wäre. Bei all diesen berechtigten Kritikpunkten bleibt gleichwohl festzuhalten, dass durch die entsprechende Gestaltung der Sendung die Einblendungen des Konterfeis von Vetterli im Rahmen des Themas der Sendung noch vertretbar war. Damit verbundene politische Werbeeffekte traten jedenfalls gegenüber dem Anliegen, den Stimmbürger über Methoden, Inhalt und Stil der Wahlwerbung zu informieren, zurück.