Von einer unter dem konzessionsrechtlichen Pluralitätsgebot unzulässigen Wahlwerbung könnte analog der für die Schleichwerbung entwickelten Grundsätze (vgl. VPB 57.49) erst dann gesprochen werden, wenn bei der Darstellung bestimmter Personen der Werbeeffekt neben der Information oder einer anderen konzessionsgerechten Funktion (z. B. Unterhaltung) in den Vordergrund tritt und damit einem bestimmten Kandidaten ein Publizitätsvorteil eingeräumt wird. Wenn auch im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen ist, dass unter Umständen ein indirekter Werbeeffekt für Werner Vetterli entstehen konnte, bleibt doch zu würdigen, dass der Beitrag dem Zuschauer hauptsächlich