Andernfalls wären keine Sendungen mehr realisierbar, in denen auf irgend eine Weise eine in einem Wahlkampf engagierte Person in Erscheinung tritt oder erwähnt wird. Von einer unter dem konzessionsrechtlichen Pluralitätsgebot unzulässigen Wahlwerbung könnte analog der für die Schleichwerbung entwickelten Grundsätze (vgl. VPB 57.49) erst dann gesprochen werden, wenn bei der Darstellung bestimmter Personen der Werbeeffekt neben der Information oder einer anderen konzessionsgerechten Funktion (z. B. Unterhaltung) in den Vordergrund tritt und damit einem bestimmten Kandidaten ein Publizitätsvorteil eingeräumt wird.