5 hiernach). 4. (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG, vgl. VPB 54.15, VPB 51.53, S. 330; VPB 50.18, S. 12; VPB 49.32, S. 182; erhöhte Verpflichtung zur Beachtung der Vielfalt der Ansichten im Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen, vgl. VPB 55.38). 5. Im vorliegenden Fall kann allein aus dem Umstand, dass in einer Informationssendung Kandidaten eines politischen Wahlkampfs gezeigt werden, nicht geschlossen werden, es handle sich um eine Wahlsendung oder