1. und 2. (Formelles) 3.1. (Politische Werbung, vgl. VPB 57.49) 3.2. (Indirekte Werbung, vgl. VPB 55.35) 3.3. In casu ist offensichtlich weder politische Propaganda im Rahmen eines Werbespots noch unbezahlte indirekte Werbung für ein Produkt im Rahmen einer Informationssendung konzessionsrechtlich zu beurteilen. Allerdings sind die vorstehend dargelegten, für andere konzessionsrechtliche Aspekte entwickelten Grundsätze auch für die Beurteilung der gerügten Sendung unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) von Bedeutung (vgl. Ziff. 5 hiernach).