deren Motive waren für den Rezipienten teilweise klar erkennbar. Eine bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) erhobene Beschwerde beanstandete, der Beitrag sei « perfidester Art» für Werner Vetterli, «Angestellter der Schweizerischen Radiound Fernsehgesellschaft (SRG)», gewesen… II