Aktuelle Fernsehsendung mit Beitrag über Wahlwerber und Wahlkampfmethoden. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987. Die besonderen Einblendungen des Konterfeis eines Wahlkandidaten vermittelten ihm unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Sendung keinen wesentlichen, konzessionsrechtlich unzulässigen Publizitätsvorteil.