{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-51--_1992-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001838.pdf?ID=150001838", "Checksum": "9e41433a139f5ab61888ae74942862e3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 06.03.1992 JAAC 57.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 06.03.1992 JAAC 57.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 06.03.1992 JAAC 57.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:41", "Checksum": "a79a398328142a4dd4faa7e88846da16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 06.03.1992 JAAC 57.51 \r\n\n 2\neine Sendung mit Wahlcharakter im Sinn der Praxis der UBI (vgl. VPB 55.38\nE. 3a). Andernfalls wären keine Sendungen mehr realisierbar, in denen auf\nirgend eine Weise eine in einem Wahlkampf engagierte Person in Erscheinung\ntritt oder erwähnt wird. Von einer unter dem konzessionsrechtlichen\nPluralitätsgebot unzulässigen Wahlwerbung könnte analog der für die\nSchleichwerbung entwickelten Grundsätze (vgl. VPB 57.49) erst dann\ngesprochen werden, wenn bei der Darstellung bestimmter Personen der\nWerbeeffekt neben der Information oder einer anderen konzessionsgerechten\nFunktion (z. B. Unterhaltung) in den Vordergrund tritt und damit einem\nbestimmten Kandidaten ein Publizitätsvorteil eingeräumt wird.\nWenn auch im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen ist, dass unter\nUmständen ein indirekter Werbeeffekt für Werner Vetterli entstehen konnte,\nbleibt doch zu würdigen, dass der Beitrag dem Zuschauer hauptsächlich\nInformationen über die Wahlkampfmethoden und -strategien der beiden\nbürgerlichen Parteien FdP und SVP vermittelte. Die «10 vor 10»-Redaktion\nhat damit im Rahmen des konzessionsrechtlichen Leistungsauftrages einem\nlegitimen, öffentlichen Informationsbedürfnis entsprochen. Man kann sich\nallerdings in casu fragen, ob es notwendig und geschickt war, als Makro im\nHintergrund bei der Anmoderation den Kandidaten Werner Vetterli für den\nRezipienten klar erkennbar einzublenden - das Plakat war zusätzlich, entgegen\nder Stellungnahme der SRG, mit dem Namen des Kandidaten beschriftet - und\nihn ausserdem beim Gespräch mit dem SVP-Werbemanager ein weiteres Mal,\ndiesmal sogar grossformatig im Hintergrund, ins Bild zu rücken. In diesem\nZusammenhang stellt sich die allerdings nicht von der UBI zu beurteilende\nFrage, ob dadurch die SRG nicht Sinn und Geist ihrer eigenen «Richtlinien\nbetreffend politischer Mandate von SRG-Mitarbeitern auf eidgenössischer,\nkantonaler und kommunaler Ebene» vom 10. April 1987 missachtet hat. Die\njournalistische Sorgfalt hätte bezüglich der formalen Gestaltung nach einer\ngrösseren Sensibilität verlangt, die namentlich im Blick auf eine einigermassen\nchancengleiche Behandlung der Kandidaten auch angezeigt gewesen wäre.\nBei all diesen berechtigten Kritikpunkten bleibt gleichwohl festzuhalten,\ndass durch die entsprechende Gestaltung der Sendung die Einblendungen\ndes Konterfeis von Vetterli im Rahmen des Themas der Sendung noch\nvertretbar war. Damit verbundene politische Werbeeffekte traten jedenfalls\ngegenüber dem Anliegen, den Stimmbürger über Methoden, Inhalt und Stil der\nWahlwerbung zu informieren, zurück. Ausserdem ist zu beachten, dass auch\nandere Kandidaten aus dem Zürcher Wahlkampf - darunter direkte Gegenwie auch Mitkandidaten von Vetterli -, im Bild gezeigt wurden, wenn auch die\nEinblendung ihrer Köpfe wesentlich kürzer und unaufdringlicher war.\nAus diesen Gründen kommt die UBI zum Schluss, dass unter Berücksichtigung\ndes Gesamteindrucks der Sendung kein wesentlicher, konzessionsrechtlich\nrelevanter Publizitätsvorteil für den Wahlkandidaten Vetterli entstand und\ndamit die Sendung «10 vor 10» die Konzession nicht verletzt hat.\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 57.51 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 6. März 1992\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1993\nAnnée\nAnno\n\nBand 57\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 838\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}