3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» nicht vor: Der Beitrag hat nicht unterschlagen, aus welchem geistig-politischen Milieu das rekordfichierte Ehepaar stammte. Im weiteren ist auch die Rüge, der Staatsschutz sei durch diesen Beitrag verunglimpft worden, nicht begründet: Der Darstellung des Falles Pinkus lag der an sich schon die Arbeit der Staatsschutzbehörden in ein kritisches Licht stellende Umstand zugrunde, dass eine zuständige staatliche Autorität - der Fichen-Ombudsmann - sich für die im konkreten Fall festgestellten Exzesse der Staatsschutzbehörden bei den Betroffenen entschuldigt hatte.