Aktuelle Fernsehsendung mit Beitrag über die mehrhundertseitigen Fichenblätter der Staatsschutzpolizei betreffend einen undogmatischen Kommunisten und seine Ehefrau. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987. Ziff. 3 der Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten. Obwohl eine vertiefte Einbettung der geistig politischen Herkunft des Ehepaares im Beitrag zu begrüssen gewesen wäre, haben die verkürzte Präsentation der Betroffenen und die kritische Würdigung der Praxis der Staatsschutzbehörden kein wesentliches Informationselement unterschlagen und das Gebot der Vielfalt der Ansichten nicht verletzt.