Punkt 4.3 im Kapitel «Weisungen» bestimmt, dass bei einer Kandidatur eines Programm-Mitarbeiters dieser nicht mehr am Bildschirm oder Mikrofon auftreten, sein Name in den Medien nicht mehr genannt werden und er keinen massgebenden Einfluss auf die Gestaltung des Programmes nehmen darf. Dieser Ausschluss von der Bildschirm- und Mikrophonpräsenz gilt allgemein und wird nicht etwa nach Art und Genre einer Sendung differenziert.