dieser Befund war letztlich auch entscheidend für das Ergebnis des zwischen EVED und UBI durchgeführten Meinungsaustausches: Das EVED hat die Zuständigkeit der UBI im Sinne der bisherigen Praxis bestätigt. 3. Art. 9 Weisungen verbietet unter dem Marginale «unzulässige Werbung» unter Bst. b nebst religiöser auch die «politische Propaganda». Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist vorweg festzuhalten, dass