In Anwendung von Art. 19 BB UBI wurde die SRG zur Stellungnahme eingeladen. 3 In ihrer Beschwerdeantwort führt die SRG zum Formellen namentlich an, es sei ein einmaliger Vorgang, dass der Beschwerdeführer als Produzent des Spots, dessen Ausstrahlung als rechtswidrig beanstande. Aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze müsse deshalb die Beschwerdeführung als rechtsmissbräuchliches venire contra factum proprium eingestuft werden. Im weiteren bestehe nach den Zürcher Kantonsrats- und Regierungsratswahlen kein aktuelles Entscheidinteresse mehr.