{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-10-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-49--_1991-10-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001814.pdf?ID=150001814", "Checksum": "e1edce741a2a247d8b4e307fe8eb4d63"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.10.1991 JAAC 57.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.10.1991 JAAC 57.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.10.1991 JAAC 57.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:59", "Checksum": "45904e1dbdcb719fb9c97cb861045b93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.10.1991 JAAC 57.49 \r\n\n 6\nder Spot unmittelbar eine politische Botschaft vermitteln muss, um dem\nkonzessionsrechtlichen Ausstrahlungsverbot zu unterliegen oder, ob allenfalls\nauch das Umfeld, der Kontext und/oder der Zeitpunkt der Ausstrahlung bei der\nkonzessionsrechtlichen Würdigung zu berücksichtigen sind.\nWie bereits vorstehend dargetan, unterliegt auch der Bereich der Werbung\nder konzessionsrechtlichen Verpflichtung, dass der Rezipient in seinem\nAnspruch auf eine unbeeinflusste und damit freie Meinungsbildung zu\nschützen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Medienpräsenz,\nauch und namentlich in den elektronischen Medien, unbestrittenermassen\nden Bekanntheitsgrad eines Politikers zu beeinflussen beziehungsweise\nzu erhöhen vermag und letztlich auch massgeblich die Werbestrategie\neines Wahlkampfes mitbestimmt. Dabei ist unerheblich, ob eine aktuelle\nPräsenz in den Medien stets einen expliziten, unmittelbaren Bezug auf eine\nbevorstehende Wahl oder eine ausdrückliche Zuordnung zu einer politischen\nPartei aufweist; entscheidend ist ganz allgemein der Publizitätsvorteil, der sich\ndurch Medienpräsenz, namentlich auch in einem Werbespot, erreichen lässt.\nWohl auf dem Hintergrund dieses Befundes und in der Absicht, ungebührliche\nPublizitätsvorteile eigener Mitarbeiter gegenüber anderen Kandidaten zu\nvermeiden, hat die SRG «Richtlinien betreffend politische Mandate von\nSRG-Mitarbeitern auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene»\n(vom 10. April 1987) erlassen. Punkt 4.3 im Kapitel «Weisungen» bestimmt,\ndass bei einer Kandidatur eines Programm-Mitarbeiters dieser nicht mehr\nam Bildschirm oder Mikrofon auftreten, sein Name in den Medien nicht mehr\ngenannt werden und er keinen massgebenden Einfluss auf die Gestaltung\ndes Programmes nehmen darf. Dieser Ausschluss von der Bildschirm- und\nMikrophonpräsenz gilt allgemein und wird nicht etwa nach Art und Genre\neiner Sendung differenziert.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob es sich bei einem\nSpot um politische Werbung handelt, nicht ausschliesslich aus Inhalt,\nGestaltung und Botschaft eines Spots beantworten lässt, sondern namentlich\nauch der Kontext und der Zeitpunkt der Ausstrahlung zu berücksichtigen\nsind. Ein Spot, in dem mit Bild, Ton, Name oder Text eines Politikers oder\neiner Politikerin für ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein gemeinnütziges\nAnliegen geworben wird, unterliegt allerdings nicht generell dem Verbot\nder politischen Werbung. Politische Qualität im Sinne der vorstehenden\nErwägungen und des Zweckes des politischen Werbeverbotes erhält ein\nentsprechender Spot zum Beispiel dann, wenn er während der Zeit eines\nWahlkampfes ausgestrahlt wird.\nDaran schliesst sich die Frage an, ab welchem Zeitpunkt ein entsprechender,\nan sich zunächst nicht zu beanstandender Werbespot nicht mehr ausgestrahlt\nwerden darf. Ein Wahlkampf nimmt seinen Auftakt fraglos mit der\nNomination der Kandidaten durch das zuständige Parteiorgan. Die\nvielfach von den Parteien mediengerecht organisierte Kandidatenkür\nist häufig bereits Teil der politischen Wahlkampfstrategie und wird\ndementsprechend publizistisch begleitet. Aus diesem Grund ist die\nAusstrahlung eines entsprechenden Fernsehspots spätestens ab diesem\nZeitpunkt konzessionsrechtlich nicht mehr zulässig. Es handelt sich um\nein objektivierbares und operables Kriterium, das auch dem berechtigten\n\n7\nAnliegen nach Rechtssicherheit entgegenkommt und namentlich auch\nvom Veranstalter bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres\nberücksichtigt und angewendet werden kann.\n4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Werbespot in der Zeit zwischen\ndem 25. Januar und 7. Februar 1991 insgesamt fünfzehn mal ausgestrahlt\nwurde. Ueli Maurer war damals Kandidat der Schweizerischen Volkspartei für\ndie Regierungsratswahlen vom 7. April 1991. Die wiederholte Ausstrahlung\ndes Spots erfolgte nach der Nomination zum Regierungsratskandidaten, fiel\ndamit unbestrittenermassen in die Phase des Wahlkampfes und hat damit die\nKonzession verletzt.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 57.49 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 4. Oktober 1991\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1993\nAnnée\nAnno\n\nBand 57\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 814\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}