{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-10-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-49--_1991-10-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001814.pdf?ID=150001814", "Checksum": "e1edce741a2a247d8b4e307fe8eb4d63"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.10.1991 JAAC 57.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.10.1991 JAAC 57.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.10.1991 JAAC 57.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:59", "Checksum": "45904e1dbdcb719fb9c97cb861045b93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.10.1991 JAAC 57.49 \r\n\n 5\nkonzessionsrechtlich den beiden Begriffen Werbung und Propaganda\nkeine unterschiedliche, inhaltliche Bedeutung zukommt. Art. 9 Weisungen\numschreibt einerseits in allgemeiner Form für welche Produkte oder\nDienstleistungen nicht geworben werden darf und bezeichnet andererseits\nbestimmte, gestalterisch-formale Mittel, aber auch bestimmte, einem\nfairen Wettbewerb beziehungsweise dem Schutz des Konsumenten\nwidersprechende Werbepraktiken als unzulässig. Es handelt sich dabei um\nanaloge Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische\nRadio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG von\n1987, BBl 1987 III 813 f.), der die konzessionsrechtlichen Anforderungen an die\nProgrammsendungen der SRG formuliert.\nSinn und Zweck des Verbotes der politischen Werbung - und vorliegend\nsteht ausschliesslich in Frage, inwieweit die Ausstrahlung des inkriminierten\nWerbespots dem Verbot der politischen Werbung unterliegt - ist letztlich die\nSicherstellung der freien und unverfälschten Meinungs- und Willensbildung\ndes Rezipienten. Für den Bereich der Programmsendungen wird dieser\nfür eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft unabdingbare, auch\nverfassungsrechtlich (Art. 55bis Abs. 2 BV) verankerte Grundsatz in Art. 4\nAbs. 2 Konzession SRG durch die Verpflichtung zur Sachgerechtigkeit\nund zur angemessenen Darstellung der Vielfalt der Meinungen näher\nkonkretisiert. Entsprechend diesen Anforderungen muss sich der Hörer und\nZuschauer durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen\nein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können\nund damit in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden\n(vgl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]\n83/1982, S. 219 ff.; VPB 51.53, S. 330). Nach unangefochtener und konstanter\nPraxis der UBI richtet sich die Verpflichtung zur angemessenen Darstellung\nder Vielfalt der Meinungen allerdings an das Programmangebot als Ganzes\nund ist nur unter bestimmten Voraussetzungen in einer Einzelsendung zu\nverwirklichen. In der Regel kann diese Verpflichtung dadurch erfüllt werden,\ndass die gebotene Vielfalt in vergleichbaren Sendungen in einem dem Thema\nangepassten Zeitraum zum Ausdruck kommt (VPB 50.80, VPB 53.49 und VPB\n53.51).\nIm Bereich der Werbesendungen ist die Darstellung und Wiedergabe\nvon politischen Meinungen und Inhalten generell verboten. Nur durch\nein generelles Verbot kann überhaupt vermieden werden, dass in den\nelektronischen Medien finanzstarke Unternehmungen, Verbände, Parteien\noder Personen sich einen Publizitätsvorteil verschaffen und damit einen\nmassgeblichen Einfluss auf die politische Meinungsbildung ausüben und das\nWahl- und Abstimmungsverhalten nachhaltig beeinflussen können. Insofern\ndient die genannte Bestimmung auch und entscheidend der Herstellung und\nWahrung einer gewissen Chancengleichheit unter den Bewerbern um ein\npolitisches Mandat, zwischen verschiedenen Parteien und bezüglich der\nPräsenz von Meinungen zu sachpolitischen Fragen.\nIm vorliegenden Fall steht fest, dass der ausgestrahlte Werbespot weder\neine politische Botschaft vermittelt, noch sonst wie durch grafische\noder filmische Mittel auf ein politisches Ereignis oder - vorliegend von\nBedeutung - Wahlen oder eine Partei Bezug nimmt. Davon ausgehend ist\nallerdings weiter zu prüfen, ob sich im Sinne der Weisungen der politische\nCharakter der Werbung ausschliesslich aus dem Spot selber ergeben,\n\n"}