{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-10-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-49--_1991-10-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001814.pdf?ID=150001814", "Checksum": "e1edce741a2a247d8b4e307fe8eb4d63"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.10.1991 JAAC 57.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.10.1991 JAAC 57.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.10.1991 JAAC 57.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:59", "Checksum": "45904e1dbdcb719fb9c97cb861045b93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.10.1991 JAAC 57.49 \r\n\n1. Die letztmalige Ausstrahlung des Werbespots erfolgte am 7. Februar 1991;\ndie Eingabe vom 6. März 1991 hält damit die 30tägige Beschwerdefrist nach\nArt. 15 Abs. 1 BB UBI ein.\nDer Beschwerdeführer verlangt, namentlich unter Hinweis auf die\ndem Absetzungsentscheid der SRG zugrunde liegende Argumentation,\nder Werbespot sei durch seine Ausstrahlung während der Zeit des\nWahlkampfes zur politischen Werbung geworden, eine konzessionsrechtliche\nBeurteilung des Werbespots. Damit genügt seine Eingabe jedenfalls der\nBegründungspflicht gemäss Art. 15. Abs. 2 BB UBI, zumal zumindest mittelbar\ndargetan ist, inwieweit der Berghilfespot Programmbestimmungen der\nKonzession verletzt haben könnte.\nBezüglich der Beschwerdeberechtigung nach Art. 14 Bst. b BB UBI\nmacht der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Produzent des\nWerbespots geltend; gleichzeitig und mit identischer Eingabe legt er die\nBeanstandung als Erstunterzeichner der von 25 Personen mitunterzeichneten\nPopularbeschwerde ins Recht.\nDie SRG macht diesbezüglich geltend, die Anhebung des Verfahrens durch\nden Beschwerdeführer erfolge rechtsmissbräuchlich (venire contra factum\nproprium): Als Produzent des beanstandeten Werbespots könne er nicht\ndessen Rechtswidrigkeit behaupten; auf das Begehren um Feststellung einer\nKonzessionsverletzung könne deshalb nicht eingetreten werden.\nBei der Popularbeschwerde handelt es sich um eine formalisierte\nAufsichtsbeschwerde, bei der indessen im Unterschied zur\nAufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG ein Erledigungsanspruch besteht.\nSind nebst der erforderlichen Anzahl von mindestens zwanzig die Eingabe\nunterstützenden Personen die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen\n\n4\n- Einhaltung der Frist, hinreichende Begründung - erfüllt, ist auf\neine Beschwerde einzutreten. Es bedarf dabei nicht eines näher zu\nbegründenden Rechtsschutzinteresses. Auch die Frage einer allfälligen\nrechtsmissbräuchlichen Beschwerdeführung ist, zumindest soweit die\nPopularbeschwerde in Frage steht, nicht näher zu prüfen, zumal das\nKonzessionsbeschwerdeverfahren nicht auf Individualrechtsschutz angelegt\nist, sondern letztlich den Schutz des (abstrakten) Rezipienten in seinem\nAnspruch auf konzessionskonforme Leistungen zum Gegenstand hat.\nVorliegendenfalls ergibt sich aus den Akten und ist nicht bestritten, dass die\nEingabe von über zwanzig dazu berechtigten Personen unterstützt wird.\nBei dieser Ausgangslage ist nicht weiter zu prüfen, ob die Eingabe auch als\nIndividualbeschwerde nach Art. 14 Bst. b BB UBI entgegenzunehmen ist; diese\nFrage kann vorliegendenfalls offen bleiben.\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die Eingabe\neinzutreten ist.\n2. Nach der konstanten Praxis bezüglich der Zuständigkeitsabgrenzung\nzwischen der UBI und dem EVED ist bei der Beurteilung von Werbesendungen\nzunächst zwischen inhaltlich-programmlichen Aspekten und solchen\nfinanzieller oder programmtechnischer Natur (zum Beispiel Einhaltung der\nWerbezeiten) zu unterscheiden. Aspekte programmlichinhaltlicher Natur\nliegen vor, wenn es sich um Fragen der Meinungs- und Willensbildung, um\ndie Transparenz einer Sendung oder um Fragen sachgerechter Information\nhandelt. In solchen Fällen erachtet sich die UBI als zuständig. Nicht\nauszuschliessen ist indessen, dass unter Umständen für spezifische Fragen\nfinanzieller und betriebsrechtlicher Art zugleich die Zuständigkeit des EVED\ngegeben ist (vgl. Art. 14 der Konzession für die Schweizerische Radio- und\nFernsehgesellschaft vom 27. Oktober 1964 / 22. Dezember 1980 [Konzession\nSRG von 1980, BBl 1981 I 285 f.] und die Mitteilung der UBI vom 24. September\n1986, VPB 51.52 A, S. 312 ff.; VPB 53.51, S. 357 ff.; bestätigt im Entscheid des\nBundesgerichts vom 10. Juni 1988 i. S. Radio Basilisk c. Schweizerischer\nReisebüro-Verband, E. 2; vgl. auch BGE 116 Ib 44 ff., «Grell-Pastell: Sex»).\nPotentiell sind alle Sendungen, Programmsendungen und Werbesendungen,\nder Programmaufsicht durch die UBI unterstellt. Die Prüfungsbefugnis\nerstreckt sich dabei auf sämtliche Programmbestimmungen der Konzession\nSRG, zu denen Art. 4 und 15 gehören. Art. 1 und 17 BB UBI gehen insoweit\nArt. 16 Weisungen vor (vgl. Entscheid der UBI vom 2. März 1990 betreffend\nSendung «Kassensturz, Beitrag Champagner», VPB 55.35; VPB 56.25).\nBei dem vorliegend zu beurteilenden Aspekt - Frage der politischen Werbung\n- handelt es sich offensichtlich um einen inhaltlich-programmlichen,\ndie Meinungs- und Willensbildung tangierenden Gesichtspunkt und\ndie Anwendung der darauf bezugnehmenden Bestimmung von Art. 9\nBst. b Weisungen obliegt der UBI; dieser Befund war letztlich auch\nentscheidend für das Ergebnis des zwischen EVED und UBI durchgeführten\nMeinungsaustausches: Das EVED hat die Zuständigkeit der UBI im Sinne der\nbisherigen Praxis bestätigt.\n3. Art. 9 Weisungen verbietet unter dem Marginale «unzulässige\nWerbung» unter Bst. b nebst religiöser auch die «politische Propaganda».\nBei der Auslegung dieser Bestimmung ist vorweg festzuhalten, dass\n\n"}