{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-10-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-49--_1991-10-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001814.pdf?ID=150001814", "Checksum": "e1edce741a2a247d8b4e307fe8eb4d63"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.10.1991 JAAC 57.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.10.1991 JAAC 57.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.10.1991 JAAC 57.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:59", "Checksum": "45904e1dbdcb719fb9c97cb861045b93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.10.1991 JAAC 57.49 \r\n\n 2\nd’Bärgpuure händ ä kargi Existänz. Ich bi sälber als Bärgpuurebueb ufgwachse.\nNeui Gsetz zwinget jetzt aber d’Bärgpuure zu Um und Neuboute vo ihre Ställ.\nZahle chönd das vieli au mit de öffentliche Hilf nöd. Drum bitt ich Sie, d’Sammlig\nvo dä Schwizer Bärghilf z’unterstütze. Sie hälfed so diräkt dene wo Unterstutzig\nbruched. Ich danke Ihne im Name vo de Bärgpuure».\nIn der Folge wurde dieser Werbespot bis am 7. Februar 1991 noch weitere\n14mal im Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlt.\nDer Präsentator des Werbespots, Ueli Maurer, war zum damaligen Zeitpunkt\noffizieller Kandidat der Schweizerischen Volkspartei des Kantons Zürich für\ndie Regierungsratswahlen vom 7. April 1991.\nB. Gegen diesen Werbespot erhob X (hiernach Beschwerdeführer) in eigenem\nNamen, gleichzeitig aber auch als Erstunterzeichner einer von 35 Personen\nmitunterzeichneten Eingabe bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen (UBI) Beschwerde.\nZur Begründung seiner Legitimation gemäss Art. 14 Bst. b\n(Individualbeschwerde) des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige\nBeschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, AS 1984 153) führt der\nBeschwerdeführer im wesentlichen an, als Inhaber der Werbeagentur, die\nden fraglichen Werbespot entworfen und dessen Ausstrahlung in Auftrag\ngegeben habe, unterscheide er sich im Sinne der Praxis der UBI wesentlich\nvon den übrigen Programmkonsumenten und habe demzufolge die für die\nIndividualbeschwerdeführung notwendige enge Beziehung zur Sendung\nbeziehungsweise vorliegendenfalls zum ausgestrahlten Werbespot.\nIm weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, als Inhaber einer\nWerbeagentur habe er auch nach der seitens der Schweizerischen Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) angeordneten Absetzung des Werbespots\nein spezifisches Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid durch die UBI:\nEs bestehe Rechtsunsicherheit bezüglich der Frage, inwieweit prominente\nPersonen in künftigen Werbespots allenfalls im Zusammenhang mit\nbevorstehenden Wahlen als Mitwirkende noch eingesetzt werden können.\nZur materiellen Begründung führt der Beschwerdeführer namentlich aus, es\nbestehe keine Veranlassung - soweit es sich beim ausgestrahlten Werbespot\nwegen der zeitlichen Nähe zur Regierungsratswahl um unzulässige politische\nPropaganda im Sinne von Art. 9 Bst. b der Weisungen des Bundesrates über die\nFernsehwerbung vom 15. Februar 1984 (BBl 1984 I 364; hiernach: Weisungen)\nhandle - die Ausstrahlung in den beiden Wochen zwischen dem 25. Januar\nund 7. Februar 1991 anders zu beurteilen als ab Zeitpunkt der Absetzung am\n8. Februar 1991; der Wahlkampf Ueli Maurers habe bereits lange Zeit vor der\nAusstrahlung des Spots begonnen und bereits seit dem 5. November 1990 seien\nin verschiedenen Tageszeitungen des Kantons Zürich Inserate erschienen, die\nfür die Wahl Ueli Maurers in den Regierungsrat warben.\nAuf die Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit erforderlich - in den\nErwägungen weiter eingegangen.\nC. In Anwendung von Art. 19 BB UBI wurde die SRG zur Stellungnahme\neingeladen.\n\n3\nIn ihrer Beschwerdeantwort führt die SRG zum Formellen namentlich an,\nes sei ein einmaliger Vorgang, dass der Beschwerdeführer als Produzent\ndes Spots, dessen Ausstrahlung als rechtswidrig beanstande. Aufgrund\nallgemeiner Rechtsgrundsätze müsse deshalb die Beschwerdeführung als\nrechtsmissbräuchliches venire contra factum proprium eingestuft werden. Im\nweiteren bestehe nach den Zürcher Kantonsrats- und Regierungsratswahlen\nkein aktuelles Entscheidinteresse mehr.\nIm materiellen Teil der Stellungnahme hält die SRG im wesentlichen fest, aus\nder Absetzung des Werbespots lasse sich kein Eingeständnis einer Verletzung\nder Konzession beziehungsweise von Art. 9 Weisungen ableiten. Der fragliche\nBerghilfespot sei als rechtliches Risiko eingestuft und bei der weiteren\nBeurteilung auf ein erhöhtes Risiko geschlossen worden, weil der Spot sich\ndirekt auf den demokratischen Willensbildungsprozess auswirken konnte.\nDie SRG beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; soweit die Frage der\nAbsetzung des Werbespots zur Diskussion stehe, sei die Eingabe eventualiter\nzuständigkeitshalber dem EVED zur Beurteilung zu überweisen; soweit\neingetreten werde, sei die Beschwerde abzuweisen.\n…\n\nII\n\n"}