16. Die beanstandeten Beiträge in der Tagesschau beziehungsweise im Regionaljournal stellen zusammen mit der Rundschau keine Gesamtheit von Sendungen dar, analog einer Serie, die bestimmt wäre, Informationen zum selben Thema, verteilt über mehrere Sendungen zu vermitteln. Während es bei der Rundschau um das eigentliche Medienereignis ging, informierten die beiden anderen Sendungen lediglich über dieses Ereignis, das durchaus und legitimerweise Gegenstand von Aktualitätssendungen sein konnte. Aus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass, die parallele Ausstrahlung der drei Sendungen als ein zusätzliches Element zu den vorstehend anerkannten Verletzungen der Konzession SRG zu werten.