Namentlich wurde der ausgesprochen vorläufige Charakter aller entsprechenden Anträge, die noch durch andere Instanzen, miteingeschlossen die Stimmberechtigten, zu beschliessen waren, vollständig vernachlässigt. Aus diesen verschiedenen Gründen erachtet die UBI, dass die inkriminierte Nachrichtenmeldung die Fakten nicht richtig wiedergegeben hat, so dass sich das Publikum keine sachgerechte Vorstellung über die Tragweite des journalistischen Ereignisses machen konnte; der Beitrag im Regionaljournal hat deshalb die Konzession SRG verletzt. Gesamtwürdigung der drei Sendungen