Unter Berücksichtigung der Kürze der Meldung und des Umstandes, dass diese in späteren Nachrichtensendungen nicht mehr wiederholt wurde sowie der Relativierung der Informationsquelle mit den Worten: «…nach einem Bericht der Rundschau…» kommt die UBI zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Redaktion nicht gehalten war, eine ergänzende Untersuchung zur Überprüfung der erwähnten Quelle durchzuführen. Was die Darstellung der Reaktion von Herrn Wagner auf die Ausstrahlung der Rundschau anbetrifft, ist festzuhalten, dass die Redaktion immerhin im Rahmen des Mittagsbulletins den Protest des Präsidenten der Freisinnigen Partei der Stadt Zürich gegen die Rundschau vom Vorabend ausgestrahlt hat.